- RS0125177">Bsw 59320/00
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 24.06.2004 Bsw 59320/00
Bemerkung: Hannover gegen Deutschland (T1a); Veröff: NL 2004,144
- RS0125177">Bsw 78060/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 14.10.2008 Bsw 78060/01
Vgl; Veröff: NL 2008,287
- RS0125177">Bsw 36919/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 25.11.2008 Bsw 36919/02
Vgl; nur: Daher ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der durch Art. 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen. Das entscheidende Kriterium für die Abwägung besteht darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. (T1)
Veröff: NL 2008,345
- RS0125177">Bsw 12268/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 23.07.2009 Bsw 12268/03
Vgl auch; Veröff: NL 2009,223
- RS0125177">Bsw 48009/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.05.2011 Bsw 48009/08
Auch; Beisatz: Der durch Art 10 MRK gewährte Schutz kann zugunsten von Art 8 MRK aufgegeben werden, wenn die betreffenden Informationen privater oder intimer Natur sind und kein öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht. (Bem: Mosley gg. das Vereinigte Königreich) (T2)
Veröff: NL 2011,136
- RS0125177">Bsw 34702/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.01.2012 Bsw 34702/07
nur T1; NL 2012,3
- RS0125177">Bsw 33497/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 33497/07
Auch; nur T1; Veröff: NL 2012,28
- RS0125177">Bsw 40660/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 07.02.2012 Bsw 40660/08
Auch; nur: Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. (T3)
Veröff: NL 2012,45
- RS0125177">Bsw 27306/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.06.2012 Bsw 27306/07
Auch; Veröff: NL 2012,187
- RS0125177">Bsw 51151/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.12.2012 Bsw 51151/06
nur: Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. (T4)
Veröff: NL 2012,390
- RS0125177">Bsw 8772/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.09.2013 Bsw 8772/10
Vgl auch; Beisatz: Der Informationswert eines Fotos kann im Lichte des Artikels beurteilt werden, den es begleitet und illustriert. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr 3]) (T5)
Veröff: NL 2013, 322
- RS0125177">6 Ob 98/18g
Auch
- RS0125177">15 Os 96/18h
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 96/18h
Auch
- RS0125177">6 Ob 52/20w
Vgl; Beis wie T5
- RS0125177">Bsw 201/17
vgl; Beisatz: Das Posten von Fotos von Stimmzetteln ist ein Verhalten, das eine Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Wenn eine politische Partei die Wählerinnen und Wähler dazu aufruft, bei einem Referendum einen ungültigen Stimmzettel abzugeben und eine App zur Verfügung stellt, mit der Fotos des Stimmzettels gepostet werden können, so fällt dies daher in den Anwendungsbereich von Art 10 EMRK. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T6)
- RS0125177">Bsw 41288/15
Entscheidungstext AUSL 14.01.2020 Bsw 41288/15
vgl; Beisatz: Das Posten von Fotos von Stimmzetteln ist ein Verhalten, das eine Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Wenn eine politische Partei die Wählerinnen und Wähler dazu aufruft, bei einem Referendum einen ungültigen Stimmzettel abzugeben und eine App zur Verfügung stellt, mit der Fotos des Stimmzettels gepostet werden können, so fällt dies daher in den Anwendungsbereich von Art 10 EMRK. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T7)