RS OGH 2021/2/18 6Ob207/20i

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Norm

UGB §235 Abs1 Z3
  1. UGB § 235 heute
  2. UGB § 235 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. UGB § 235 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 235 gültig von 01.07.1996 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. UGB § 235 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

§ 235 Abs 1 Z 3 UGB umfasst bei der übernehmenden Gesellschaft alle im Bilanzgewinn enthaltenen Unterschiedsbeträge, die sich aus der Bewertung des Vermögens zum beizulegenden Zeitwert gegenüber der Bewertung zum Buchwert ergeben, und zwar unabhängig davon, in welche Richtung der Umgründungsvorgang vollzogen wurde. Diese Bestimmung dient auch dem Gläubigerschutz. Allerdings darf aus § 235 UGB kein „Umkehrschluss“ dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären.Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer 3, UGB umfasst bei der übernehmenden Gesellschaft alle im Bilanzgewinn enthaltenen Unterschiedsbeträge, die sich aus der Bewertung des Vermögens zum beizulegenden Zeitwert gegenüber der Bewertung zum Buchwert ergeben, und zwar unabhängig davon, in welche Richtung der Umgründungsvorgang vollzogen wurde. Diese Bestimmung dient auch dem Gläubigerschutz. Allerdings darf aus Paragraph 235, UGB kein „Umkehrschluss“ dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133532

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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