Norm
GmbHG §30cRechtssatz
§ 30c GmbHG sieht eine zeitlich befristete Entsendung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds nicht vor. Der Entsandte bleibt so lange Aufsichtsratsmitglied, bis er entweder nach § 30c Abs 3 oder 4 GmbHG abberufen wird.Paragraph 30 c, GmbHG sieht eine zeitlich befristete Entsendung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds nicht vor. Der Entsandte bleibt so lange Aufsichtsratsmitglied, bis er entweder nach Paragraph 30 c, Absatz 3, oder 4 GmbHG abberufen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133548Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023