Norm
ABGB §364aRechtssatz
Der Enteignete kann im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens Schadenersatz für unter § 364a ABGB fallende zu duldende Immissionen geltend machen.Der Enteignete kann im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens Schadenersatz für unter Paragraph 364 a, ABGB fallende zu duldende Immissionen geltend machen.
Anmerkung
Ablehnung von 7 Ob 39/13fEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133555Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023