RS OGH 2021/2/18 4Ob3/11m, 4Ob160/11z, 6Ob163/15m, 6Ob16/21b

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Norm

UrhG §77

Rechtssatz

§ 77 UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient. Ihr liegt ? ebenso wie § 7 Abs 1 MedienG ? die Wertung zugrunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist.Paragraph 77, UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient. Ihr liegt ? ebenso wie Paragraph 7, Absatz eins, MedienG ? die Wertung zugrunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. eine Verletzung des Paragraph 77, UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126873

Im RIS seit

28.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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