RS OGH 2021/2/18 4Ob167/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2021
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Norm

PatG §1 Abs1
PatG §3 Abs1
PatG §102

Rechtssatz

Zwischen mangelnder Neuheit und Erfindungshöhe besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Die mangelnde Neuheit wird als der Spezialfall einer „Erfindungshöhe von Null“ angesehen. Bei mangelnder Neuheit kommt es auf eine Erfindungshöhe (Erfindungseigenschaft, erfinderische Tätigkeit, Nichtnaheliegen) nicht mehr weiter an, weil Erfindungshöhe Neuheit zur Voraussetzung hat. Der Einwand der mangelnden Neuheit muss daher ? bei gegebenem sachlichen Zusammenhang ? in einer zweiten Stufe (nachdem die Neuheit bejaht wurde) zur Prüfung (auch) der Erfindungshöhe führen.

Entscheidungstexte

  • RS0133546">4 Ob 167/20t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 4 Ob 167/20t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133546

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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