Norm
PatG §1 Abs1Rechtssatz
Zwischen mangelnder Neuheit und Erfindungshöhe besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Die mangelnde Neuheit wird als der Spezialfall einer „Erfindungshöhe von Null“ angesehen. Bei mangelnder Neuheit kommt es auf eine Erfindungshöhe (Erfindungseigenschaft, erfinderische Tätigkeit, Nichtnaheliegen) nicht mehr weiter an, weil Erfindungshöhe Neuheit zur Voraussetzung hat. Der Einwand der mangelnden Neuheit muss daher ? bei gegebenem sachlichen Zusammenhang ? in einer zweiten Stufe (nachdem die Neuheit bejaht wurde) zur Prüfung (auch) der Erfindungshöhe führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133546Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021