RS OGH 2021/2/18 4Ob167/20t

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Norm

PatG §102

Rechtssatz

Das österreichische Einspruchsverfahren ist zwar vom Dispositionsgrundsatz geprägt. Nicht geltend gemachte Einspruchsgründe sind nicht zu berücksichtigen. Der Einspruchsgrund braucht aber nicht explizit genannt zu werden, sofern er sich aus dem Zusammenhang klar ergibt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 4 Ob 167/20t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133545

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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