Norm
PatG §102Rechtssatz
Das österreichische Einspruchsverfahren ist zwar vom Dispositionsgrundsatz geprägt. Nicht geltend gemachte Einspruchsgründe sind nicht zu berücksichtigen. Der Einspruchsgrund braucht aber nicht explizit genannt zu werden, sofern er sich aus dem Zusammenhang klar ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133545Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021