Norm
PatG §102Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof greift zur Sicherstellung einer harmonisierten Auslegung der patent? bzw gebrauchsmusterrechtlichen Schutzanforderungen nach den nationalen Rechtsvorschriften im Lichte des Europäischen Patentübereinkommens auch auf die Rechtsprechung des EPA zurück. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass ein Europäisches Patent zwar in einem zentralisierten Verfahren erteilt wird, jedoch ein Bündel von jeweils für einen Vertragsstaat des EPÜ wirkenden Patenten ist, die nur durch den gemeinsamen Erteilungsakt verbunden sind. Eine europäisch einheitliche Beurteilung der materiellen Bestimmungen des PatG im Lichte des EPÜ trägt daher dem Ziel einer harmonisierten Schutzrechtsausübung Rechnung.
Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für Bestimmungen des Verfahrensrechts (hier: Einspruchsverfahren). Ob auf eine Rechtsfrage von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist oder nur auf Einwand der Parteien und bis in welches Verfahrensstadium ein solcher Einwand zu berücksichtigen ist, bestimmt sich folglich ausschließlich nach nationalem Verfahrensrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133544Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021