RS OGH 2021/2/18 4Ob167/20t

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Norm

PatG §102

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof greift zur Sicherstellung einer harmonisierten Auslegung der patent? bzw gebrauchsmusterrechtlichen Schutzanforderungen nach den nationalen Rechtsvorschriften im Lichte des Europäischen Patentübereinkommens auch auf die Rechtsprechung des EPA zurück. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass ein Europäisches Patent zwar in einem zentralisierten Verfahren erteilt wird, jedoch ein Bündel von jeweils für einen Vertragsstaat des EPÜ wirkenden Patenten ist, die nur durch den gemeinsamen Erteilungsakt verbunden sind. Eine europäisch einheitliche Beurteilung der materiellen Bestimmungen des PatG im Lichte des EPÜ trägt daher dem Ziel einer harmonisierten Schutzrechtsausübung Rechnung.

Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für Bestimmungen des Verfahrensrechts (hier: Einspruchsverfahren). Ob auf eine Rechtsfrage von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist oder nur auf Einwand der Parteien und bis in welches Verfahrensstadium ein solcher Einwand zu berücksichtigen ist, bestimmt sich folglich ausschließlich nach nationalem Verfahrensrecht.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 4 Ob 167/20t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133544

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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