Norm
StPO §281 Abs1 Z3Rechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Strafsachen gar keine relevanten Beschränkungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vorsahen (§ 9 1. COVID?19?JuBG idF BGBl I 2020/24), ohne Vorbingen zu einer Verletzung der Pflicht des Vorsitzenden des Schöffengerichts zur Beachtung des § 228 Abs 1 StPO durch fehlerhafte Anwendung von ihm zu beachtender Vorschriften oder zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit, wird Nichtigkeit aus Z 3 nicht geltend gemacht.Mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Strafsachen gar keine relevanten Beschränkungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vorsahen (Paragraph 9, 1. COVID?19?JuBG in der Fassung BGBl I 2020/24), ohne Vorbingen zu einer Verletzung der Pflicht des Vorsitzenden des Schöffengerichts zur Beachtung des Paragraph 228, Absatz eins, StPO durch fehlerhafte Anwendung von ihm zu beachtender Vorschriften oder zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit, wird Nichtigkeit aus Ziffer 3, nicht geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133515Im RIS seit
12.04.2021Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021