RS OGH 2021/2/18 14Os140/20z

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Norm

StGB §310
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Der Tatbestand erfordert eine – hinsichtlich der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände vom Vorsatz umfasste – Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

Entscheidungstexte

  • RS0133513">14 Os 140/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 140/20z
    Beisatz: Hier: Im Fall der Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht durch einen Beschuldigten ist eine solche Eignung auszuschließen, weil Interessen Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten das ? durch das Akteneinsichtsrecht geschützte – Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Das Geheimhaltungsinteresse Dritter ist daher nicht berechtigt im Sinn des Tatbestandes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133513

Im RIS seit

12.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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