Norm
StGB §310Rechtssatz
Irrt der Täter über für die Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, relevante Umstände, kann er sich in einem (Vorsatz ausschließenden) Tatbildirrtum befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133514Im RIS seit
12.04.2021Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021