RS OGH 2021/2/23 8ObA92/20t

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Rechtssatz

Nach § 9 Abs 2 ASGG iVm § 40 TAG können betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG auch im Anwendungsbereich des TAG nicht einem Schiedsgericht übergeben werden. Wird das Klagebegehren auf § 105 Abs 3 ArbVG gestützt und damit begründet, dass die Beklagte eine Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses ausgesprochen hätte, ist trotz Vorliegens einer Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben.Nach Paragraph 9, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 40, TAG können betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG auch im Anwendungsbereich des TAG nicht einem Schiedsgericht übergeben werden. Wird das Klagebegehren auf Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG gestützt und damit begründet, dass die Beklagte eine Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses ausgesprochen hätte, ist trotz Vorliegens einer Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben.

Entscheidungstexte

  • RS0133660">8 ObA 92/20t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObA 92/20t
    Veröff: SZ 2021/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133660

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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