Norm
ABGB §1425Rechtssatz
§ 35 Abs 2 EisbEG stellt keinen eigenständigen Erlagsgrund dar. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die Hinterlegungsmöglichkeit nach § 1425 ABGB vorausgesetzt und daran angeknüpft.Paragraph 35, Absatz 2, EisbEG stellt keinen eigenständigen Erlagsgrund dar. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die Hinterlegungsmöglichkeit nach Paragraph 1425, ABGB vorausgesetzt und daran angeknüpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133563Im RIS seit
04.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021