RS OGH 2021/2/24 6Ob2/21v, 9Ob2/21s

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Rechtssatz

§ 35 Abs 2 EisbEG stellt keinen eigenständigen Erlagsgrund dar. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die Hinterlegungsmöglichkeit nach § 1425 ABGB vorausgesetzt und daran angeknüpft.Paragraph 35, Absatz 2, EisbEG stellt keinen eigenständigen Erlagsgrund dar. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die Hinterlegungsmöglichkeit nach Paragraph 1425, ABGB vorausgesetzt und daran angeknüpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133563

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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