Norm
AußStrG 2005 §154Rechtssatz
Hat der Versicherungsnehmer „die Erben“ als bezugsberechtigt bezeichnet, kommt es für deren Bezugsberechtigung nicht darauf an, ob eine Einantwortung an sie stattgefunden hat. Deshalb sind sie auch dann bezugsberechtigt, wenn die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Lebensversicherung; AblebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133526Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023