RS OGH 2021/2/25 2Ob73/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2021
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Norm

AußStrG 2005 §154
VersVG §167 Abs2

Rechtssatz

Hat der Versicherungsnehmer „die Erben“ als bezugsberechtigt bezeichnet, kommt es für deren Bezugsberechtigung nicht darauf an, ob eine Einantwortung an sie stattgefunden hat. Deshalb sind sie auch dann bezugsberechtigt, wenn die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen worden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0133526">2 Ob 73/20d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 73/20d
    Veröff: SZ 2021/15

Schlagworte

Lebensversicherung; Ableben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133526

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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