RS OGH 2021/2/25 2Ob173/20k

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Rechtssatz

Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt.Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO verwehrt.

Entscheidungstexte

  • RS0133553">2 Ob 173/20k
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 173/20k
    Beisatz: Hier: Ob dies im Falle des Vorliegens wichtiger öffentlicher Interessen anders zu beurteilen wäre, musste im Anlassfall nicht geklärt werden. (T1); Veröff: SZ 2021/19

Schlagworte

Öffentlichkeit; Ausschluss der Öffentlichkeit; Nichtigkeit; öffentliches Interesse; amtswegige Wahrnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133553

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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