Norm
ZPO §172Rechtssatz
Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt.Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO verwehrt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Öffentlichkeit; Ausschluss der Öffentlichkeit; Nichtigkeit; öffentliches Interesse; amtswegige WahrnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133553Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023