RS OGH 2021/3/2 1Ob101/13d, 1Ob222/13y, 1Ob199/15v, 1Ob204/20m

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Veröffentlicht am 02.03.2021
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Rechtssatz

Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess dienen nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit Bestimmungen über eine rasche Erledigung eines Zivilprozesses die Interessen eines (vertragsbrüchigen) Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich auf einen Prozess einlässt. Lässt er sich auf den Prozess ein und unterliegt er in der Folge, fällt seine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen in seinen Risikobereich.

Entscheidungstexte

  • RS0129052">1 Ob 101/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 101/13d
    Veröff: SZ 2013/77
  • RS0129052">1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Auch; Veröff: SZ 2014/20
  • RS0129052">1 Ob 199/15v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
    Vgl auch; Beisatz: § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T1)
    Veröff: SZ 2015/129
  • RS0129052">1 Ob 204/20m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 204/20m
    Beisatz: Anderes hat aber für vermeidbare (Mehr?)Prozesskosten zu gelten, die einer Partei durch evident unnötig (aufgrund einer unvertretbaren Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts) veranlasste Verfahrensschritte entstehen; danach ob diese unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt den Schutz der unterlegenen (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei ebenso, wie den der obsiegenden Partei. (T2)
    Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129052

Im RIS seit

09.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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