Norm
ABGB §1311 IVRechtssatz
Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess dienen nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit Bestimmungen über eine rasche Erledigung eines Zivilprozesses die Interessen eines (vertragsbrüchigen) Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich auf einen Prozess einlässt. Lässt er sich auf den Prozess ein und unterliegt er in der Folge, fällt seine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen in seinen Risikobereich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129052Im RIS seit
09.12.2013Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021