RS OGH 2021/3/8 6Ob129/11f, 6Ob134/11s, 6Ob180/11f, 6Ob176/11t (6Ob177/11i, 6Ob178/11m), 6Ob185/11s,

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Norm

UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283

Rechtssatz

§ 283 Abs 1 UGB (idF Budgetbegleitgesetz 2011) ist im Zusammenhalt mit § 283 Abs 2 UGB zu lesen. Weil das Zwangsstrafenverfahren zwingend mit der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung beginnt, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden. Paragraph 283, Absatz eins, UGB in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011) ist im Zusammenhalt mit Paragraph 283, Absatz 2, UGB zu lesen. Weil das Zwangsstrafenverfahren zwingend mit der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung beginnt, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden.

Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen.Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach Paragraph 283, Absatz eins, UGB nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0126978">6 Ob 129/11f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/11f
    Veröff: SZ 2011/94
  • RS0126978">6 Ob 134/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 134/11s
    nur: Der Verhängung einer Zwangsstrafe steht entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden. (T1)
  • RS0126978">6 Ob 180/11f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 180/11f
    nur T1
  • RS0126978">6 Ob 176/11t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 176/11t
    nur: Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen. (T2)
  • RS0126978">6 Ob 185/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 185/11s
    Auch; Beisatz: § 283 Abs 2 Satz 1 UGB ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine wenn auch verspätete Befolgung der Offenlegungspflicht die Verhängung einer Zwangsstrafe hindert, wenn das Gericht zur Durchsetzung dieser Pflicht in Bezug auf einen bestimmten Jahresabschluss noch nicht tätig geworden ist. (T3)
  • RS0126978">6 Ob 239/11g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 239/11g
    Auch
  • RS0126978">6 Ob 248/11f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 248/11f
    Auch
  • RS0126978">6 Ob 105/12b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 105/12b
    nur T2; Beisatz: Grund dafür ist die Überlegung, dass die Strafverhängung schon deshalb notwendig ist, um ? rückschauend betrachtet ? der Androhung der Strafverhängung entsprechendes Gewicht zu verleihen und dadurch einer (neuerlichen) Zuwiderhandlung des Revisionswerbers im Sinne einer Unterlassung der (rechtzeitigen) Erfüllung der Offenlegungspflicht zu verhindern. Schon der Beugezweck erfordert daher im vorliegenden Zusammenhang die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe. (T4)
  • RS0126978">6 Ob 56/13y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 56/13y
    Beis wie T3; Beisatz: Tätig wird das Gericht aber bereits mit der Beschlussfassung und nicht erst mit der Zustellung. (T5)
  • RS0126978">6 Ob 174/13a
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 174/13a
    Vgl auch; Beisatz: Unter „Erlassung“ der Zwangsstrafe ist der Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung, nicht die Zustellung zu verstehen. (T6)
  • RS0126978">6 Ob 214/15m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 214/15m
    Auch
  • RS0126978">6 Ob 30/21m
    Entscheidungstext OGH 08.03.2021 6 Ob 30/21m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126978

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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