RS OGH 2021/3/10 9Ob17/15p; 1Ob88/17y; 17Ob12/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2021
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Norm

IO §149 Abs1 Satz1
IO §149 Abs1 Satz2
  1. IO § 149 heute
  2. IO § 149 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 149 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  4. IO § 149 gültig von 01.01.1983 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 149 heute
  2. IO § 149 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 149 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  4. IO § 149 gültig von 01.01.1983 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs? oder Zahlungsplans berührt. Wird der Sanierungs? oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut freigeben, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts, worunter der Verkehrswert zu verstehen ist, beglichen werden. Der Schuldner kann daher einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf § 149 Abs 1 Satz 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit dieser Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Nach Bezahlung dieses Betrags kann der Schuldner von den Absonderungsgläubigern die Löschung von Pfandrechten ? erforderlichenfalls im Prozessweg ? verlangen.Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs? oder Zahlungsplans berührt. Wird der Sanierungs? oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut freigeben, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts, worunter der Verkehrswert zu verstehen ist, beglichen werden. Der Schuldner kann daher einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit dieser Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Nach Bezahlung dieses Betrags kann der Schuldner von den Absonderungsgläubigern die Löschung von Pfandrechten ? erforderlichenfalls im Prozessweg ? verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130517

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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