RS OGH 2021/3/15 4Ob33/21p

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Norm

EGZPO ArtXLII
PatG §151

Rechtssatz

Die (gesonderten) Grundlagen des Zahlungsbegehrens in der ersten Phase des Stufenklageverfahrens sind grundsätzlich nicht zu prüfen. Allein durch die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage wird der Manifestationsanspruch inhaltlich nicht beschränkt bzw vom Bestehen des damit verbundenen Zahlungsbegehrens („dem Grunde nach“) abhängig gemacht. Die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens richtet sich demnach nur nach seinem Inhalt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 33/21p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133558

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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