RS OGH 2021/3/15 10Ob91/08t, 8Ob145/17g, 3Ob41/19d, 6Ob14/21h

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Norm

AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1
AußStrG 2005 §5 Abs2 Z2 litb

Rechtssatz

In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen.In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124759

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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