Norm
AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1Rechtssatz
In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen.In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124759Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021