RS OGH 2021/3/23 17Os6/16k, 14Os1/21k

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Rechtssatz

Nur bei Beamten besteht die Gefahr behördlicher (disziplinärer) Verfolgung wegen Verletzung einer Amtspflicht, während dies bei Vertragsbediensteten (in Bezug auf Dienstpflichten) bloß privat?(arbeits?)rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Der Vorwurf der Verletzung von Dienstpflichten durch einen Vertragsbediensteten ist daher nicht tatbildlich.

Entscheidungstexte

  • RS0130807">17 Os 6/16k
    Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 6/16k
  • RS0130807">14 Os 1/21k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 1/21k
    Vgl; Beisatz:Hier: Mitarbeiter der Österreichischen Post AG (Beginn des Dienstverhältnisses erst 2018). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130807

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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