Norm
ZPO §584 Abs3Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Schiedshängigkeitssperre ist ? außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 584 Abs 3 S 2 ZPO ? ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.Ein Verstoß gegen die Schiedshängigkeitssperre ist ? außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 584, Absatz 3, S 2 ZPO ? ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131050Im RIS seit
09.12.2016Zuletzt aktualisiert am
20.05.2021