Rechtssatz
Gemäß Art 8 EMRK besteht die Pflicht innerstaatlicher Stellen, positive Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen. Auch nach Art 11 Abs 1 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Diese Verpflichtung besteht auch in Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zukam. Sie besteht unabhängig von einer etwaigen Anwendbarkeit des HKÜ. Das gilt auch für die Pflicht der Staaten gemäß Art 8 EMRK, innerstaatliche Stellen mit einem angemessenen und ausreichenden Arsenal auszustatten, um die Einhaltung der ihnen durch Art 8 EMRK auferlegten positiven Verpflichtungen sicherzustellen.Gemäß Artikel 8, EMRK besteht die Pflicht innerstaatlicher Stellen, positive Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen. Auch nach Artikel 11, Absatz eins, EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Diese Verpflichtung besteht auch in Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zukam. Sie besteht unabhängig von einer etwaigen Anwendbarkeit des HKÜ. Das gilt auch für die Pflicht der Staaten gemäß Artikel 8, EMRK, innerstaatliche Stellen mit einem angemessenen und ausreichenden Arsenal auszustatten, um die Einhaltung der ihnen durch Artikel 8, EMRK auferlegten positiven Verpflichtungen sicherzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
positive Gewährleistungspflicht Verbringen Ausland Wiedervereinigung Elternteil Kindesentführung KindEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133519Im RIS seit
14.04.2021Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023