Norm
ABGB §1409Rechtssatz
Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog § 1409 Abs 1 ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125157Im RIS seit
21.08.2009Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021