RS OGH 2021/3/25 3Ob53/09d, 8Ob29/18z, 8Ob4/21b

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Norm

ABGB §1409
  1. ABGB § 1409 heute
  2. ABGB § 1409 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. ABGB § 1409 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog § 1409 Abs 1 ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125157

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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