RS OGH 2021/3/25 2Ob53/09x, 2Ob215/19k, 2Ob203/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2021
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Norm

ABGB §799
ABGB §800
AußStrG 2005 §157
AußStrG 2005 §159 Abs3

Rechtssatz

Eine - wenn auch schriftlich - anderwärtig abgegebene, grundsätzlich widerrufliche, von einem „konkurrierenden" Erben und nicht vom Ausschlagenden selbst vorgelegte Erklärung sowohl auf das Erbrecht, als auch auf die Verfahrensteilnahme zu verzichten, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Erbsentschlagung nicht. Den eigenen Erbverzicht (durch Bewirkung des Zugangs bei Gericht bzw Gerichtskommissär) unwiderruflich zu machen, ist allein Sache des jeweiligen Erben und nicht die eines anderen.

Entscheidungstexte

  • RS0125389">2 Ob 53/09x
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 53/09x
    Veröff: SZ 2009/115
  • RS0125389">2 Ob 215/19k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 215/19k
    Vgl aber; Beisatz: Den – für die Wirksamkeit der Entschlagung maßgebenden – Zugang an das Gericht oder den Gerichtskommissär kann der Entschlagende auch durch die Post, einen Boten oder einen Vertreter „bewirken“. (T1)
  • RS0125389">2 Ob 203/20x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 203/20x
    Vgl; Beisatz: Auch ein „konkurrierender“ Miterbe kann Bote des die Erbschaft Ausschlagenden sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125389

Im RIS seit

03.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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