Norm
ABGB §799Rechtssatz
Eine - wenn auch schriftlich - anderwärtig abgegebene, grundsätzlich widerrufliche, von einem „konkurrierenden" Erben und nicht vom Ausschlagenden selbst vorgelegte Erklärung sowohl auf das Erbrecht, als auch auf die Verfahrensteilnahme zu verzichten, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Erbsentschlagung nicht. Den eigenen Erbverzicht (durch Bewirkung des Zugangs bei Gericht bzw Gerichtskommissär) unwiderruflich zu machen, ist allein Sache des jeweiligen Erben und nicht die eines anderen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125389Im RIS seit
03.10.2009Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021