Norm
ZPO §577Rechtssatz
Wird in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter eine bestimmte Art der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche vorgesehen, so gilt dies für jeden, der einen solchen vertraglichen Anspruch geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133658Im RIS seit
22.07.2021Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023