RS OGH 2021/4/20 2Ob228/11k, 4Ob60/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2021
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Norm

Brüssel IIa-VO Art8
Brüssel IIa-VO Art20

Rechtssatz

Das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa?VO wird durch deren Art 20 jedoch nicht verdrängt. Es kann daher auch jenes Gericht, bei dem die Hauptsache nach den Art 8 ff Brüssel IIa?VO anhängig ist oder anhängig gemacht werden kann, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erlassen. Art 20 Brüssel IIa?VO erfasst hingegen nur Maßnahmen von Gerichten, die hinsichtlich der elterlichen Verantwortung nicht nach einem der erwähnten Zuständigkeitstatbestände zuständig sind.Das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa?VO wird durch deren Artikel 20, jedoch nicht verdrängt. Es kann daher auch jenes Gericht, bei dem die Hauptsache nach den Artikel 8, ff Brüssel IIa?VO anhängig ist oder anhängig gemacht werden kann, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erlassen. Artikel 20, Brüssel IIa?VO erfasst hingegen nur Maßnahmen von Gerichten, die hinsichtlich der elterlichen Verantwortung nicht nach einem der erwähnten Zuständigkeitstatbestände zuständig sind.

Entscheidungstexte

  • RS0127837">2 Ob 228/11k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 228/11k
    Bem: Vgl EuGH 15. 7. 2010, C?256/09, Rz 63 f. (T1)
    Veröff: SZ 2012/56
  • RS0127837">4 Ob 60/21h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 60/21h
    nur: Das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa?VO wird durch deren Art 20 jedoch nicht verdrängt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127837

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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