Norm
Brüssel IIa-VO Art8Rechtssatz
Das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa?VO wird durch deren Art 20 jedoch nicht verdrängt. Es kann daher auch jenes Gericht, bei dem die Hauptsache nach den Art 8 ff Brüssel IIa?VO anhängig ist oder anhängig gemacht werden kann, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erlassen. Art 20 Brüssel IIa?VO erfasst hingegen nur Maßnahmen von Gerichten, die hinsichtlich der elterlichen Verantwortung nicht nach einem der erwähnten Zuständigkeitstatbestände zuständig sind.Das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa?VO wird durch deren Artikel 20, jedoch nicht verdrängt. Es kann daher auch jenes Gericht, bei dem die Hauptsache nach den Artikel 8, ff Brüssel IIa?VO anhängig ist oder anhängig gemacht werden kann, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erlassen. Artikel 20, Brüssel IIa?VO erfasst hingegen nur Maßnahmen von Gerichten, die hinsichtlich der elterlichen Verantwortung nicht nach einem der erwähnten Zuständigkeitstatbestände zuständig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127837Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022