Norm
StPO §363aRechtssatz
Das Fehlen der Erschöpfung des Rechtswegs steht ungeachtet der Verpflichtung des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht zu amtswegiger Wahrnehmung materiell-rechtlicher Urteilsnichtigkeit einer begehrten Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO entgegen.Das Fehlen der Erschöpfung des Rechtswegs steht ungeachtet der Verpflichtung des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht zu amtswegiger Wahrnehmung materiell-rechtlicher Urteilsnichtigkeit einer begehrten Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127714Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021