Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Unzulässig ist die Streitanmerkung einer Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128852Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021