RS OGH 2021/4/22 2Ob16/13m, 3Ob46/21t

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Norm

GBG §61 B1

Rechtssatz

Unzulässig ist die Streitanmerkung einer Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • RS0128852">2 Ob 16/13m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 16/13m
    Bem: Vgl 1 Ob 2359/96k. (T1)
    Beisatz: Hier: Klagebegehren nicht gerichtet auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut. (T2)
    Beisatz: Ein bloß auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut gerichtetes Klagebegehren betrifft bestenfalls eine Vorfrage für ein allfälliges späteres Begehren auf Verbücherung der Einschränkung der Servitut, strebt aber weder im Hauptbegehren auf Feststellung, noch im Eventualbegehren auf Unterlassung eine Änderung des Grundbuchstands an. (T3)
  • RS0128852">3 Ob 46/21t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2021 3 Ob 46/21t
    Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128852

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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