Norm
SMG §39 Abs1Rechtssatz
Der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Einzig für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor. Bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.Der Strafaufschub nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG ist nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Einzig für die Übernahme in den Strafvollzug (Paragraph 3, Absatz 4, StVG) sieht Paragraph 39, Absatz eins, SMG eine Ausnahme vor. Bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133637Im RIS seit
07.07.2021Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021