Norm
StGB §130 Abs3Rechtssatz
Die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB erfasst nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen) allein kriminelle Vereinigungen, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben. Urteilsfeststellungen, wonach die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt war, reichen sohin für die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB nicht aus.Die Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB erfasst nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen) allein kriminelle Vereinigungen, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben. Urteilsfeststellungen, wonach die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt war, reichen sohin für die Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133638Im RIS seit
07.07.2021Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021