RS OGH 2021/4/22 12Os25/21z

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Norm

StGB §130 Abs3

Rechtssatz

Die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB erfasst nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen) allein kriminelle Vereinigungen, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben. Urteilsfeststellungen, wonach die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt war, reichen sohin für die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB nicht aus.Die Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB erfasst nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen) allein kriminelle Vereinigungen, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben. Urteilsfeststellungen, wonach die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt war, reichen sohin für die Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133638

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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