Norm
ASVG §189 Abs1Rechtssatz
Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd § 202 Abs 1 ASVG Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (§ 189 Abs 1 ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und berufliche Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass insofern keine „Überversorgung“ stattfinden darf.Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd Paragraph 202, Absatz eins, ASVG Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (Paragraph 189, Absatz eins, ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und berufliche Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass insofern keine „Überversorgung“ stattfinden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131106Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021