RS OGH 2021/4/27 10ObS56/16g, 10ObS161/16y, 10ObS43/17x, 10ObS143/17b, 10ObS155/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2021
beobachten
merken

Norm

ASVG §189 Abs1
ASVG §202 Abs1
BSVG §149c
  1. ASVG § 189 heute
  2. ASVG § 189 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  3. ASVG § 189 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  4. ASVG § 189 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 189 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. BSVG § 149c heute
  2. BSVG § 149c gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd § 202 Abs 1 ASVG Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (§ 189 Abs 1 ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und berufliche Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass insofern keine „Überversorgung“ stattfinden darf.Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd Paragraph 202, Absatz eins, ASVG Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (Paragraph 189, Absatz eins, ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und berufliche Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass insofern keine „Überversorgung“ stattfinden darf.

Entscheidungstexte

  • RS0131106">10 ObS 56/16g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 56/16g
    Veröff: SZ 2016/90
  • RS0131106">10 ObS 161/16y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 161/16y
    Auch; Beisatz: Der Versehrte hat nur einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung, ein Anspruch auf die jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechende Prothese ist aus dem Unfallversicherungsrecht nicht abzuleiten. (T1)
    Beisatz: Ob ein Hilfsmittel geeignet ist, den Versehrten in die Lage zu versetzen, einen ihm angemessenen Platz im beruflichen und wirtschaftlichen Leben (§ 172 Abs 2 ASVG) sowie in der Gemeinschaft einzunehmen, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)
  • RS0131106">10 ObS 43/17x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 43/17x
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0131106">10 ObS 143/17b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 143/17b
    Beis wie T2
  • RS0131106">10 ObS 155/20x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 155/20x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131106

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten