Norm
MRK Art13 IV2Rechtssatz
Der mit der Unterbringungs? und Heimaufenthaltsnovelle 2010 (BGBl I 2010/18) geschaffene, am 1. 7. 2010 in Kraft getretene § 34a UbG dehnt die gerichtliche Kontrollbefugnis auf die Beschränkung „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten aus und schließt so eine erhebliche, mit Art 13 MRK unvereinbare Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung. Damit kommt dem Unterbringungsgericht nun eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu.Der mit der Unterbringungs? und Heimaufenthaltsnovelle 2010 (BGBl römisch eins 2010/18) geschaffene, am 1. 7. 2010 in Kraft getretene Paragraph 34 a, UbG dehnt die gerichtliche Kontrollbefugnis auf die Beschränkung „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten aus und schließt so eine erhebliche, mit Artikel 13, MRK unvereinbare Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung. Damit kommt dem Unterbringungsgericht nun eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu.
Die gerichtliche Prüfkompetenz bezieht sich nunmehr daher auch auf Rechte, die außerhalb des UbG geregelt und insoweit nicht „unterbringungsspezifisch“ sind. Der materielle Prüfungsmaßstab ergibt sich allerdings nicht aus § 34a erster Satz UbG, sondern aus der jeweiligen „besonderen Vorschrift“.Die gerichtliche Prüfkompetenz bezieht sich nunmehr daher auch auf Rechte, die außerhalb des UbG geregelt und insoweit nicht „unterbringungsspezifisch“ sind. Der materielle Prüfungsmaßstab ergibt sich allerdings nicht aus Paragraph 34 a, erster Satz UbG, sondern aus der jeweiligen „besonderen Vorschrift“.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126975Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021