Norm
GlBG §6 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine juristische Person oder Personengesellschaft haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG auch dann, wenn der Belästiger kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufener Stellvertreter anzusehen ist, wenn er also zur selbständigen Ausübung von Unternehmer? und insbesondere Arbeitgeberfunktion berechtigt ist (vgl RIS?Justiz RS0029091)Eine juristische Person oder Personengesellschaft haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG auch dann, wenn der Belästiger kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufener Stellvertreter anzusehen ist, wenn er also zur selbständigen Ausübung von Unternehmer? und insbesondere Arbeitgeberfunktion berechtigt ist vergleiche RIS?Justiz RS0029091)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127723Im RIS seit
09.05.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021