RS OGH 2021/4/29 9ObA118/11k, 9ObA66/20a, 9ObA19/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Norm

GlBG §6 Abs1 Z1
GlBG §12 Abs11
  1. GlBG § 12 heute
  2. GlBG § 12 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. GlBG § 12 gültig von 01.03.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
  4. GlBG § 12 gültig von 01.08.2008 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008
  5. GlBG § 12 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. GlBG § 12 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004

Rechtssatz

Eine juristische Person oder Personengesellschaft haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG auch dann, wenn der Belästiger kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufener Stellvertreter anzusehen ist, wenn er also zur selbständigen Ausübung von Unternehmer? und insbesondere Arbeitgeberfunktion berechtigt ist (vgl RIS?Justiz RS0029091)Eine juristische Person oder Personengesellschaft haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG auch dann, wenn der Belästiger kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufener Stellvertreter anzusehen ist, wenn er also zur selbständigen Ausübung von Unternehmer? und insbesondere Arbeitgeberfunktion berechtigt ist vergleiche RIS?Justiz RS0029091)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127723

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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