RS OGH 2021/4/29 2Ob32/09h, 8Ob38/11p, 5Ob56/11p, 7Ob79/11k, 1Ob85/11y, 4Ob184/11d, 3Ob97/16k, 9Ob60

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Rechtssatz

Wurde eine Bank beim Vertrieb von Aktien im eigenen Namen tätig, erfolgt die Ausübung eines Rücktrittsrechts ihr gegenüber - mangels besonderer Bestimmungen darüber im KMG - mit der Rechtsfolge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Geschäfts nach den allgemeinen Regeln des ABGB. Fungiert hingegen die Bank als reiner Vermittler oder Vertreter, besteht ihr gegenüber kein Kaufvertrag, von dem der Aktienanleger nach § 5 KMG zurücktreten könnte.Wurde eine Bank beim Vertrieb von Aktien im eigenen Namen tätig, erfolgt die Ausübung eines Rücktrittsrechts ihr gegenüber - mangels besonderer Bestimmungen darüber im KMG - mit der Rechtsfolge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Geschäfts nach den allgemeinen Regeln des ABGB. Fungiert hingegen die Bank als reiner Vermittler oder Vertreter, besteht ihr gegenüber kein Kaufvertrag, von dem der Aktienanleger nach Paragraph 5, KMG zurücktreten könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125648

Im RIS seit

26.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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