RS OGH 2021/4/29 2Ob1/21t

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Rechtssatz

Erbringt der Kaskoversicherer nach einem Verkehrsunfall die Versicherungsleistung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern direkt an den Versicherten, so bewirkt dies den Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG, wenn der Versicherte empfangsberechtigt ist. Der Kaskoversicherer ist in diesem Fall zum Regress gegen den Schädiger aktiv legitimiert.Erbringt der Kaskoversicherer nach einem Verkehrsunfall die Versicherungsleistung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern direkt an den Versicherten, so bewirkt dies den Forderungsübergang nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG, wenn der Versicherte empfangsberechtigt ist. Der Kaskoversicherer ist in diesem Fall zum Regress gegen den Schädiger aktiv legitimiert.

Entscheidungstexte

  • RS0133642">2 Ob 1/21t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 1/21t
    Beisatz: Hier: Versicherter = Fahrzeugeigentümer und Leasinggeber. (T1); Veröff: SZ 2021/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133642

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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