Norm
ABGB §391 ARechtssatz
Ein Entscheidungsvorbehalt in Teilzwischenurteilen der Vorinstanzen, der sich auf ein Klagebegehren bezieht, der gar nicht Entscheidungsgegenstand war, hat nur deklarativen Charakter. Ein solcher Entscheidungsvorbehalt entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und hat daher ersatzlos zu entfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125625Im RIS seit
28.11.2009Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021