RS OGH 2021/5/26 2Ob18/21t

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Norm

StVO §19 Abs4

Rechtssatz

Die Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), beschränkt den Schutzzweck des Vorrangzeichens auf die Benützer der Straße mit Vorrang.Die Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (Paragraph 54, Absatz 5, Litera e, StVO), beschränkt den Schutzzweck des Vorrangzeichens auf die Benützer der Straße mit Vorrang.

Entscheidungstexte

  • RS0133679">2 Ob 18/21t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 18/21t
    Veröff: SZ 2021/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133679

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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