RS OGH 2021/5/26 2Ob108/12i, 2Ob218/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Norm

StVO §20 IA2
StVO §20 IA3
StVO §20 IB1
StVO §68

Rechtssatz

Von einem Radfahrer muss verlangt werden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachtet, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann. Dazu gehört auch die Aufmerksamkeit auf allfällige Hindernisse auf der Fahrbahn wie Schlaglöcher, Rollsplitt usw.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128307

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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