RS OGH 2021/6/14 5Ob234/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2021
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG 2002 setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (§ 9 Abs 6 WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus.Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (Paragraph 9, Absatz 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (Paragraph 9, Absatz 6, WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133650

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten