Norm
WEG 2002 §9Rechtssatz
Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG 2002 setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (§ 9 Abs 6 WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus.Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (Paragraph 9, Absatz 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (Paragraph 9, Absatz 6, WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133650Im RIS seit
13.07.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023