Norm
EHVB 1993 Abschnitt A Z2 Pkt4.1.2Rechtssatz
Unter dem Begriff der Weiterverarbeitung werden Vorgänge verstanden, bei denen ein Dritter das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt zu einem anderen Produkt umwandelt. Während bei der Weiterverarbeitung dem Produkt eine neue Form oder ein neues Aussehen verliehen werden, kommt es bei der Weiterbearbeitung „nur“ zu einer – die Form erhaltenden Bearbeitung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132845Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021