Norm
UGB §203 Abs3Rechtssatz
Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach Paragraph 203, Absatz 3, UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
nachträgliche Herstellungskosten, Abbruchkosten, Gebäude, Wohngebäude, Liegenschaft, Grund und BodenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133702Im RIS seit
26.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023