RS OGH 2021/6/23 4Ob71/16v, 6Ob116/21h

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Rechtssatz

Weder aus der uneingeschränkten Vorlagebefugnis aller Gerichte nach Art 267 AEUV noch aus der Rechtsprechung des EuGH zur mangelnden Bindung von Gerichten an die Auslegung des Unionsrechts durch im Instanzenzug übergeordnete Gerichte kann abgeleitet werden, dass der Beschluss auf Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens unanfechtbar wäre.Weder aus der uneingeschränkten Vorlagebefugnis aller Gerichte nach Artikel 267, AEUV noch aus der Rechtsprechung des EuGH zur mangelnden Bindung von Gerichten an die Auslegung des Unionsrechts durch im Instanzenzug übergeordnete Gerichte kann abgeleitet werden, dass der Beschluss auf Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens unanfechtbar wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0130774">4 Ob 71/16v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 4 Ob 71/16v
  • RS0130774">6 Ob 116/21h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 116/21h
    Beisatz: Die Überprüfbarkeit der Unterbrechung im Rechtsmittelweg gilt insbesondere für die Frage, ob die Vorlagefragen tatsächlich für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungsrelevant sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130774

Im RIS seit

27.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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