RS OGH 2021/8/3 6Ob160/15w, 8ObA109/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2021
beobachten
merken

Rechtssatz

Unternehmerische Entscheidungen, für die die Grundsätze der „Business Judgement Rule“ zur Anwendung zu kommen haben, sind infolge ihrer Zukunftsbezogenheit durch Prognosen und „nicht justiziable“ Einschätzungen gekennzeichnet; unternehmerischen Entscheidungen wohnt daher ein gewisses Risiko inne.

Entscheidungstexte

  • RS0130656">6 Ob 160/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 160/15w
    Beisatz: Auch ein Stiftungsvorstand hat unternehmerische Entscheidungen zu treffen; darunter kann auch eine bewusste Nichtentscheidung (ein Unterlassen) in Bezug auf unternehmerische Belange subsumiert werden, aber auch allgemein die Veranlagung, Verwaltung oder Veräußerung von Stiftungsvermögen, wie etwa die Steuerung der Bilanz? und Gewinnentnahmepolitik bei Beteiligungen. Ausschüttungsentscheidungen fehlt dagegen regelmäßig die Unvorhersehbarkeit des Ergebnisses, sodass sie zwar keine unternehmerischen Entscheidungen darstellen, die Kriterien, die an die Entscheidungsfindung gestellt werden, sind aber durchaus vergleichbar. (T1); Veröff: SZ 2016/19
  • RS0130656">8 ObA 109/20t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 ObA 109/20t
    Vgl; Beisatz: Entscheidungen eines Geschäftsführers dürfen nicht schon allein deswegen haftungsbegründend sein, wenn sie sich ex post als nachteilig herausstellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130656

Im RIS seit

03.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten