RS OGH 2021/8/3 6Ob145/16s, 8Ob101/20s

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Rechtssatz

Die Begünstigtenstellung in der Privatstiftung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Die Stellung als Begünstigter ist daher nicht vererblich und endet mit dem Ableben des Begünstigten. Damit endet auch die auf die Begünstigtenstellung gegründete Parteistellung und Rechtsmittellegitimation in allenfalls anhängigen Verfahren. Die Verlassenschaft ist nicht antrags? und auch nicht rechtsmittellegitimiert; sie könnte nur ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber ebenfalls eine Rechtsmittellegitimation nicht erlangen würde.

Entscheidungstexte

  • RS0131025">6 Ob 145/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 145/16s
    Veröff: SZ 2016/96
  • RS0131025">8 Ob 101/20s
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 101/20s
    Vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Begünstigtenstellung ist diese auch nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragbar. Ein Begünstigter ist aber nicht gehindert, eine ihm in der Stiftungserklärung selbst eingeräumte Option zum Ausscheiden aus dem Kreis der Begünstigten in der vom Stifter geregelten Weise wahrzunehmen. Für diese Erklärung kann er im Rahmen der Vertragsfreiheit auch eine Entgeltvereinbarung mit jemandem treffen, dem dieses freiwillige Ausscheiden aufgrund der für diesen Fall vom Stifter vorgesehenen Nachfolgeregelung wirtschaftlich zum Vorteil gereicht. (T1)
    Beisatz: Hier: Ausscheiden des verzichtenden Begünstigten einer Stiftung gegen Entgelt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131025

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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