Norm
ASVG §254 Abs1Rechtssatz
Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128758Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021