RS OGH 2021/9/14 2Ob19/12a, 2Ob13/14x, 8ObA49/21w

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Norm

KFG §101 Abs1 lite
StVO §61

Rechtssatz

Der Gefährdungsschutz in § 101 Abs 1 lit e KFG bzw in § 61 StVO ist umfassend zu verstehen. Mag er daher in erster Linie den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecken, so sind dennoch auch die eigenen absoluten Rechtsgüter des Geschädigten von ihm umfasst.Der Gefährdungsschutz in Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG bzw in Paragraph 61, StVO ist umfassend zu verstehen. Mag er daher in erster Linie den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecken, so sind dennoch auch die eigenen absoluten Rechtsgüter des Geschädigten von ihm umfasst.

Entscheidungstexte

  • RS0128517">2 Ob 19/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
    Veröff: SZ 2012/119
  • RS0128517">2 Ob 13/14x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 13/14x
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Kraftfahrzeuglenker infolge einer Verletzung des § 101 Abs 1 lit e KFG durch einen Anordnungsbefugten iSd § 101 Abs 1a KFG selbst zu Schaden kommt. In diesem Fall sind auch die absoluten Rechtsgüter des Lenkers geschützt. Einem den Lenker ebenfalls treffenden Verstoß gegen die erörterte Schutznorm wäre im Rahmen der Verschuldensabwägung Rechnung zu tragen. (T1)
  • RS0128517">8 ObA 49/21w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 49/21w
    Vgl; Beisatz: § 61 Abs 1 Satz 1 StVO dient auch dem Schutz der eigenen absoluten Rechtsgüter des Radfahrers. Hier: Mitführen einer Jacke am Lenker des Fahrrades. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128517

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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