Norm
ABGB §40Rechtssatz
Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des Paragraph 364 c, zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124550Im RIS seit
12.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023