RS OGH 2021/9/27 5Ob253/08d; 5Ob39/14t; 2Ob34/15m; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2021
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Norm

ABGB §40
ABGB §364c B1
ABGB §364c B3
GBG §93
GBG §94 Abs1 Z3 D
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des Paragraph 364 c, zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.

Entscheidungstexte

  • RS0124550">5 Ob 253/08d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 253/08d
    Veröff: SZ 2009/3
  • RS0124550">5 Ob 39/14t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t
    nur: Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. (T1)
    Veröff: SZ 2014/75
  • RS0124550">2 Ob 34/15m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 34/15m
    Vgl; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2)
    Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T3); Veröff: SZ 2015/138
  • RS0124550">5 Ob 143/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 143/17s
    Auch
  • RS0124550">5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    vgl; nur T1
    Anm: Veröff: SZ 2021/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124550

Im RIS seit

12.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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