Norm
GOG §89d Abs2Rechtssatz
Die Sechs-Monats-Frist bestimmt sich im Einklang mit den Kriterien der Konvention und nicht aufgrund der im nationalen Recht festgesetzten Bedingungen. Der Umstand, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt und für solche Fälle im nationalen Recht vorgesehen ist, dass Fristen bis zum nächsten Arbeitstag erstreckt werden, beeinflusst die Festlegung des dies ad quem nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129655Im RIS seit
17.10.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021