Norm
StGB §153dRechtssatz
Dass die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden, ist (seit BGBl I 2015/112) objektive Bedingung der Strafbarkeit des § 153d StGB, die bereits dann eintritt, wenn die Forderung innerhalb der dem Beitragsschuldner gegebenen Frist (vgl §§ 58 Abs 1, 59 Abs 1 Z 1 ASVG) nicht zur Gänze beglichen wird.Dass die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden, ist (seit BGBl I 2015/112) objektive Bedingung der Strafbarkeit des Paragraph 153 d, StGB, die bereits dann eintritt, wenn die Forderung innerhalb der dem Beitragsschuldner gegebenen Frist vergleiche Paragraphen 58, Absatz eins, 59, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) nicht zur Gänze beglichen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131527Im RIS seit
09.08.2017Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021